Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Elektrokontrollen Schweiz AG und deren Kunden für Dienstleistungen und Produkte soweit im Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig, sobald der Kunde eine Offerte von der Elektrokontrollen Schweiz AG akzeptiert oder einen Auftrag erteilt. Mit der Annahme verzichtet der Kunde auf die Anwendung etwaiger eigener Geschäftsbedingungen. Ergänzend zum Vertrag und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts anwendbar.
Alle Offerten verstehen sich als Richtpreise in Schweizer Franken exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei nicht vorhersehbarem Mehraufwand behält sich Elektrokontrollen Schweiz AG das Recht vor, den vereinbarten Preis anzupassen. Der Kunde wird darüber rechtzeitig informiert.
Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, erhalten Sie einen Kontrollbericht. Das Erstellen eines Kontrollberichtes für Mängel wird zusätzlich verrechnet.
Individuelle Anlagen oder Geräte werden nach Aufwand abgerechnet.
Spezialmessungen wie zum Beispiel Erdungs- oder Oberwellenmessungen werden nach Aufwand abgerechnet. Zubehör wie zum Beispiel Schutzbekleidung für Asbest Verteilungen werden pro Einsatz abgerechnet.
Bei Arbeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeiten werden Zuschläge gemäss Gesamtarbeitsvertrag in Rechnung gestellt (gilt auch bei Offerten).
Unsere Offerten sind jeweils 60 Tage gültig. Grundsätzlich bleiben Preisänderungen jedoch jederzeit vorbehalten.
Unsere Rechnungen sind innert 10 Tagen ohne Skontoabzug zahlbar.
Hat der Kunde bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rechnung vollumfänglich bezahlt noch schriftlich und begründet Einwände dagegen erhoben, fällt er ohne weiteres in Verzug und die Elektrokontrollen Schweiz AG kann das Ausstellen des Sicherheitsnachweises zurückhalten. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die der Elektrokontrollen Schweiz AG durch den Zahlungsverzug entstehen. Insbesondere schuldet der Kunde der Elektrokontrollen Schweiz AG einen Verzugszins von 5% sowie eine Mahngebühr von CHF 30.– pro Mahnung. Die Elektrokontrollen Schweiz AG kann jederzeit Dritte für das Inkasso beiziehen. Der Kunde hat hierfür dem beigezogenen Dritten direkt Mindestgebühren zu bezahlen und ihm darüber hinaus dessen individuellen Aufwände und Auslagen zu entschädigen, die für das Inkasso notwendig sind.
Terminverschiebungen müssen mindestens 48 Stunden im Voraus bekannt gegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird dies verrechnet.
Die Elektrokontrollen Schweiz AG und ihrem Personal ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben den Zutritt zu allen mit elektrischen Anlagen versehenen Räumen zur vereinbarten Zeit zu gewährleisten und soweit notwendig eine Begleitperson zur Verfügung zu stellen.
Die Elektrokontrollen Schweiz AG haftet im Rahmen der gesetzlichen Ordnung. Sie haftet jedoch nur für Schäden, welche grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Von der Haftung ausgeschlossen sind Vermögensschäden wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, entgangener Gewinn sowie andere mittelbare und unmittelbare Schäden. Empfindliche Geräte sind vor der Kontrolle zwingend vom Netz zu trennen. Für Schadenfälle auf Grund des Stromunterbruches wird keine Haftung übernommen. Während den Arbeiten werden einzelne Endstromkreise oder die gesamte Elektroinstallation vom Netz getrennt. In dieser Zeit sind alle elektrischen Verbraucher wie Lift, Garagentor, Lüftungsanlagen, Küchengeräte, Computer, Telefone, Alarm- und Brandmeldeanlagen sowie Heizungen ausgeschaltet. Anschliessend müssen alle Elektrogeräte auf die einwandfreie Funktion überprüft werden.
Der Gerichtsstand für die Vertragsparteien befindet sich am Ort des Geschäftsdomizils der Elektrokontrollen Schweiz AG.
Gerne erstellen wir eine Offerte oder Kostendach für Ihre Liegenschaft.
Genehmigt durch die GL Elektrokontrollen Schweiz AG am 29. April 2021.