Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Wichtige empfohlene Massnahmen bei Stromabschaltungen infolge einer Elektrokontrolle:

Kühlgeräte geschlossen halten. Bei Wiedereinschaltung Funktionskontrolle durchführen.

Geräte mit Zeitautomatik (Backofen, Kochherd‚ Waschmaschine, Tumbler, Geschirrspüler, Secomat, Uhren, Wecker etc.) ausschalten, bei Bedarf neu programmieren.

Öl und Gasheizungen, Wärmepumpen, Elektroheizungen, solare Warmwasser-Aufbereitungsanlagen, Pumpen (z.B. Abwasser) ausschalten, bei Bedarf neu programmieren. Herstellerangaben beachten, bei Wiedereinschaltung Funktionskontrolle durchführen.

Elektronische Geräte ausschalten, wenn möglich Netzstecker ziehen. Bei Bedarf neu programmieren.

Elektroboiler. In der Regel sind keine besonderen Massnahmen nötig.

Energieerzeugungsanlagen, Energiespeicher ausschalten und vom Netz trennen.

Liftanlagen, Hebevorrichtungen, Hebebühnen nicht benutzen! Geräte bleiben stehen bzw. sind blockiert. Notbedienung gemäss Herstellerangaben, bei Liftanlagen im Notfall Feuerwehr beiziehen.

Alarmanlagen, automatische Türen und Garagentore ausschalten und nach Angaben des Herstellers in Betrieb nehmen. Vorgängig Kontrolle, ob automatische Türen auch von Hand bedient werden können.

Tierhaltung, Heizungen, Lüftungen, Klimaanlagen und Pumpen bleiben stehen. Überwachen der Räume, bei Wiedereinschaltung Funktionskontrolle durchführen.

Zwangsbelüftete Räume, belüftete Tiefgaragen Aufenthaltsdauer in diesen Räumen auf ein Minimum beschränken. In Garagen Motor sofort abstellen.

Industrielle Maschinen und Steuerungen ausschalten und vom Netz trennen.

Ablauf einer Elektrokontrolle

1. Bei einem Rundgang durch das Gebäude werden alle Steckdosen, Beleuchtungen und fest angeschlossenen Apparate wie z.B. Kochherd, Boiler geprüft und gemessen. Zugleich wird eine Sichtkontrolle über den Zustand der Elektroinstallation durchgeführt. Die steckbaren Geräte wie z.B. Fernseher oder PC werden nicht kontrolliert. Aus diesem Grund bitten wir Sie, alle steckbaren Geräte bei den Steckdosen auszustecken oder vom Netz zu trennen.

2. Anschliessend wird der Strom unterbrochen. Grund dafür sind die Isolationsmessung, mit welcher die Leitungen geprüft werden und die Prüfung der Fehlerstromschutzschalter.

3. Die Sicherungsgruppen am Sicherungskasten werden aufgenommen und dokumentiert.

Ablauf nach der Elektrokontrolle

4. Im Büro werden nun die Messresultate im Mess- und Prüfprotokoll festgehalten.

5. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so erstellen wir einen übersichtlichen Kontrollbericht, welchen Sie im Doppel erhalten und Ihrem Installateur zur Behebung der Mängel weiterleiten.

6. Ihr Installateur meldet mit der Behebungsanzeige den Kontrollbericht bei uns ab. Bei grösseren Anlagen und schweren Mängel führen wir eine Nachkontrolle durch.

7. Sobald die Installationen mängelfrei sind, senden wir Ihnen den Sicherheitsnachweis und das Mess- und Prüfprotokoll zu. Eine Kopie werden wir direkt an den Netzbetreiber senden.

1. Anwendungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Elektrokontrollen Schweiz AG und deren Kunden für Dienstleistungen und Produkte soweit im Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig, sobald der Kunde eine Offerte von der Elektrokontrollen Schweiz AG akzeptiert oder einen Auftrag erteilt. Mit der Annahme verzichtet der Kunde auf die Anwendung etwaiger eigener Geschäftsbedingungen. Ergänzend zum Vertrag und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts anwendbar.

2. Preise

Alle Offerten verstehen sich als Richtpreise in Schweizer Franken exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei nicht vorhersehbarem Mehraufwand behält sich Elektrokontrollen Schweiz AG das Recht vor, den vereinbarten Preis anzupassen. Der Kunde wird darüber rechtzeitig informiert.

3. Kontrollbericht

Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, erhalten Sie einen Kontrollbericht. Das Erstellen eines Kontrollberichtes für Mängel wird zusätzlich verrechnet.

4. Individuelle Anlagen

Individuelle Anlagen oder Geräte werden nach Aufwand abgerechnet.

5. Spezialmessungen und Zubehör

Spezialmessungen wie zum Beispiel Erdungs- oder Oberwellenmessungen werden nach Aufwand abgerechnet. Zubehör wie zum Beispiel Schutzbekleidung für Asbest Verteilungen werden pro Einsatz abgerechnet.

6. Zuschläge

Bei Arbeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeiten werden Zuschläge gemäss Gesamtarbeitsvertrag in Rechnung gestellt (gilt auch bei Offerten).

7. Gültigkeit

Unsere Offerten sind jeweils 60 Tage gültig. Grundsätzlich bleiben Preisänderungen jedoch jederzeit vorbehalten.

8. Zahlungskonditionen

Unsere Rechnungen sind innert 10 Tagen ohne Skontoabzug zahlbar.
Faktura-Reklamationen müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten gilt die Rechnung als akzeptiert.

9. Zahlungsverzug

Hat der Kunde bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rechnung vollumfänglich bezahlt noch schriftlich und begründet Einwände dagegen erhoben, fällt er ohne weiteres in Verzug und die Elektrokontrollen Schweiz AG kann das Ausstellen des Sicherheitsnachweises zurückhalten. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die der Elektrokontrollen Schweiz AG durch den Zahlungsverzug entstehen. Insbesondere schuldet der Kunde der Elektrokontrollen Schweiz AG einen Verzugszins von 5% sowie eine Mahngebühr von CHF 30.– pro Mahnung. 

Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach, hat die EKS AG nach schriftlicher Nachfristansetzung von mindestens dreissig Kalendertagen das Recht, die Leistungserbringung einzustellen, ohne dabei schadensersatzpflichtig zu werden. Der EKS AG bleibt es vorbehalten, ihrerseits Schadenersatz geltend zu machen.

Die Elektrokontrollen Schweiz AG kann jederzeit Dritte für das Inkasso beiziehen. Der Kunde hat hierfür dem beigezogenen Dritten direkt Mindestgebühren zu bezahlen und ihm darüber hinaus dessen individuellen Aufwände und Auslagen zu entschädigen, die für das Inkasso notwendig sind. 

10. Terminverschiebungen

Terminverschiebungen müssen mindestens 48 Stunden im Voraus bekannt gegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird dies verrechnet.

11. Mitwirkung der Vertragspartei

Die Elektrokontrollen Schweiz AG und ihrem Personal ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben den Zutritt zu allen mit elektrischen Anlagen versehenen Räumen zur vereinbarten Zeit zu gewährleisten und soweit notwendig eine Begleitperson zur Verfügung zu stellen.

12. Haftung

Die Elektrokontrollen Schweiz AG haftet im Rahmen der gesetzlichen Ordnung. Sie haftet jedoch nur für Schäden, welche grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Von der Haftung ausgeschlossen sind Vermögensschäden wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, entgangener Gewinn sowie andere mittelbare und unmittelbare Schäden. Empfindliche Geräte sind vor der Kontrolle zwingend vom Netz zu trennen. Für Schadenfälle auf Grund des Stromunterbruches wird keine Haftung übernommen. Während den Arbeiten werden einzelne Endstromkreise oder die gesamte Elektroinstallation vom Netz getrennt. In dieser Zeit sind alle elektrischen Verbraucher wie zum Beispiel Lift, Garagentor, Lüftungsanlagen, Küchengeräte, Computer, Telefone, Alarm- und Brandmeldeanlagen sowie Heizungen ausgeschaltet. Anschliessend müssen alle Elektrogeräte auf die einwandfreie Funktion überprüft werden.

13. Datenschutz

Wie wir Personendaten über sie bearbeiten, beschreiben wir in unserer Datenschutzerklärung.

14. Vertragsdauer, Beendigung und Kündigung

Der Beginn des Vertrages ist in der Auftragsbestätigung definiert. Sollte diese keinen Vertragsbeginn enthalten, beginnt der Vertrag mit dem Tag der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden. Sollte die EKS AG bereits vor der Unterzeichnung mit der Leistungserbringung gestartet haben, gilt der Vertrag ab diesem Zeitpunkt.

Insofern die Auftragsbestätigung keine andere Regelung enthält, endet der Vertrag mit der beidseitigen, vollständigen Erfüllung der vertraglichen Pflichten.

Sollte eine Partei die vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, je verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens dreissig Kalendertagen, in schwerwiegender Weise verletzt werden, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Erklärung jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen. In diesem Fall ist nur die vereinbarte Vergütung pro rata bis zum Zeitpunkt geschuldet, in dem der Vertrag endet, vorbehältlich von Schadenersatzansprüchen der kündigenden Partei infolge Vertragsverletzung.

Vorbehältlich der Kündigung einer allfälligen Lizenz für die Nutzung der Produkte oder Leistungen durch die EKS AG, ist jede Partei zur sofortigen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird oder gegen sie ein Konkurs- oder Nachlassstundungsverfahren eröffnet wird.

15. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für die Vertragsparteien befindet sich am Ort des Geschäftsdomizils der Elektrokontrollen Schweiz AG.

Aktualisiert am 18. September 2024.