Der Anlagebesitzer ist gemäss schweizerischer Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) verpflichtet, elektrische Installationen ein erstes Mal nach der Erstellung und später periodisch überprüfen zu lassen und falls nötig, die Behebung allfälliger Mängel zu veranlassen. Durch eine regelmässige Elektrokontrolle sollen Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt verhindert werden. Die Elektrokontrolle muss von einem unabhängigen Kontrollorgan wie der Elektrokontrollen Schweiz AG durchgeführt werden.
Die folgende Auflistung der zu prüfenden elektrischen Installationen dient als Beispiel und ist nicht abschliessend.
Fest angeschlossen ohne Stecker.
Für alles, was angeschlossen ist, sei es ein Erzeugnis oder eine Installation, benötigt es einen Sicherheitsnachweis nach NIV. Der Sicherheitsnachweis muss vor einer kontrollberechtigten Person erstellt werden.
Alles, was gesteckt ist, gilt als Erzeugnis. Es braucht entweder einen Sicherheitsnachweis nach NIV, erstellt von einer kontrollberechtigten Person, der nicht älter als 1 Jahr ist, oder eine Konformitätserklärung des zuständigen Wirtschaftsakteurs (Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur oder Händler) nach der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26), aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den grundlegenden Anforderungen entspricht.
Mobil (d.h. nur kurzzeitig dort)
Alles, was gesteckt ist, gilt als Erzeugnis. Dazu braucht es entweder einen Sicherheitsnachweis nach NIV, erstellt von einer kontrollberechtigten Person, der nicht älter als 1 Jahr ist oder eine Konformitätserklärung des zuständigen Wirtschaftsakteurs (Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur oder Händler). Als Grundlage dient die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26), aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den grundlegenden Anforderungen entspricht.
Es wird empfohlen, vor Beginn der Veranstaltung eine Abnahmekontrolle durch die Elektrokontrollen Schweiz AG durchzuführen.