Liegenschaftsbesitzer müssen elektrische Installationen, Geräte und Anlagen mindestens alle 20 Jahre kontrollieren lassen. Kürzere Fristen gelten zum Beispiel für Gewerbe, Schulen oder Landwirtschaftsbetriebe. Infolge einer Handänderung kann gemäss Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) eine Elektrokontrolle anfallen.
Unter Handänderung wird gemeinhin ein Rechtsgeschäft verstanden, das auf die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück als Ganzes gerichtet ist und der dafür notwendigen Formen und Rechtshandlungen bedarf.
Gemäss Ziff. 3 des Anhangs zur Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) müssen elektrische Installationen bei einer Handänderung überprüft werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine ordentliche Elektrokontrolle (Kontrolldatum auf Sicherheitsnachweis) durchgeführt wurde.
Kontrollpflichtige Handänderungen
sind:
Der Eigentümer beauftragt dafür eine Fachperson, von einer unabhängigen Unternehmung. Das bedeutet, dass die Elektrokontrolle nur von Betrieben durchgeführt werden darf, die die Leitungen nicht erstellt, geändert oder repariert haben. Die Netzbetreiberin überwacht den Eingang des Sicherheitsnachweises für die elektrischen Installationen, die aus Ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt wird.
In der Regel übernimmt der Verkäufer die Kosten der Elektrokontrolle bei Handänderung. Dies kann jedoch vertraglich auf den Käufer der Liegenschaft übertragen werden.
In der Regel übernimmt der Verkäufer die Kosten für die Behebung der aufgedeckten Mängel der Elektrokontrolle bei Handänderung. Dies kann aber vertraglich auf den Käufer übertragen werden.