17. Februar 2025
Christian Härz
Im Zusammenhang mit der wachsenden Elektromobilität stellen sich vermehrt Fragen zu den Kontrollperioden bei den Ladestationen für Elektromobilität. Wir klären auf.
Eine Ladestation für Elektroautos muss regelmässig elektrisch geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Ladestation die allgemeinen Sicherheitsvorschriften erfüllt.
Je nach Standort der Ladestation variiert die Häufigkeit der Kontrolle. Während die Kontrollperiode von Ladestationen für Elektromobilität im öffentlichen Raum in der Schweiz fünf Jahre beträgt, folgt die Kontrollperiode bei Ladestationen auf Privatgrundstücken derjenigen des Objekts, an welchem die Ladestation angebracht ist. Diese kann sich auf 5, 10 oder 20 Jahre belaufen.
Die Kontrollperiode in öffentlichen Räumen ist in Ziffer 2.3.3 des Anhangs zur Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) festgelegt. Die alle 5 Jahre wiederholte Prüfung gilt aufgrund der höheren Gefahr für Defekte und Vandalismus bei öffentlich zugänglichen Ladestationen.
Definition öffentlicher Raum
«Nicht abgeschlossene Fläche, die jederzeit und voraussetzungslos für eine unbestimmte Anzahl von Personen zugänglich ist.»
1. Privates Büro
Beispielsweise
mit MID-Karte – Tanken möglich für ausgewählte Personen.
i. Parkhaus: 10 Jahre (Ziff. 2.4.5
Anhang NIV)
ii. Aussen Ladestation: 10 Jahre (Ziff.
2.4.5 Anhang NIV)
2. Öffentlicher Raum
i. Parkhaus (für alle
voraussetzungslos 24h zugänglich): 5 Jahre (Ziff. 2.3.3 Anhang NIV)
ii. Aussen Ladestation: 5 Jahre
(Ziff. 2.3.3 Anhang NIV)
3. Baumarkt > 1200m2
i. Parkhaus: 5 Jahre (Ziff. 2.3.8
Anhang NIV)
ii. Aussen Ladestation: 5 Jahre
(Ziff. 2.3.8 Anhang NIV)
4. Einfamilienhaussiedlung privat
Beispielsweise mit MID-Karte – Tanken möglich für ausgewählte Personen.
i. Parkhaus: 20 Jahre (Ziff. 2.5
Anhang NIV)
ii. Aussen Ladestation: 20 Jahre (Ziff. 2.5 Anhang NIV)
5. Öffentliches Büro wie z.B.
Steueramt
Beispielsweise mit MID-Karte – Tanken möglich für ausgewählte
Personen.
i. Parkhaus: 10 Jahre (Ziff. 2.4.5
Anhang NIV)
ii. Aussen Ladestation: 10 Jahre
(Ziff. 2.4.5 Anhang NIV)
6. Spital privat
i. Parkhaus: 5 Jahre (Ziff. 2.3.8
Anhang NIV)
ii. Aussen Ladestation: 5 Jahre
(Ziff. 2.3.8 Anhang NIV)
7. Spital öffentlich
i. Parkhaus: 5 Jahre (Ziff. 2.3.8
Anhang NIV)
ii. Aussen Ladestation: 5 Jahre (Ziff.
2.3.8 Anhang NIV)
Parkhäuser folgen grundsätzlich der Kontrollperiode des Gebäudes, mit welchem sie zusammenhängen. Wird das Gebäude gewerblich genutzt, beträgt die Kontrollperiode 5 oder 10 Jahre, je nach anwendbarer Bestimmung. Gehört das Parkhaus hingegen zu einer Wohnsiedlung, beträgt die Kontrollperiode 20 Jahre.
Die Kontrollperiode von E-Ladestationen in öffentlichen Räumen liegt bei 5 Jahren. Begründung: Höhere Gefahr für Defekte, Vandalismus, usw. (Ziff. 2.3.3. Anhang NIV)
Die Kontrollperiode von Ladestationen für Elektromobilität auf Privatgrundstücken folgt der Kontrollperiode des dazugehörenden Objekts (5 Jahre, 10 Jahre oder 20 Jahre).
Des Öfteren kommt es vor, dass in einem Gebäude mehrere Räume bzw. Gebäudeteile gibt, welche unterschiedlichen Kontrollperioden unterliegen. Hier stellt sich die Frage der Kontrollperiode für den allgemeinen Teil des Gebäudes. Grundsätzlich bestimmt der Nutzungscharakter der Liegenschaft die Kontrollperiode; das gilt besonders für den allgemeinen Teil. Werden z.B. Teile einer Wohnung via aribnb (unter-)vermietet, beträgt die Kontrollperiode 20 Jahre. Wird jedoch eine ganze Wohnung oder ein Gebäude als airbnb vermietet, ist die Kontrollperiode entsprechend der gewerblichen Nutzung anzupassen, was bedeutet, dass die Wohnung bzw. das Gebäude als Hotel gewertet wird und daher alle 5 Jahre zu kontrollieren wäre.
Elektrische Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Gruppe 1 unterstehen gemäss Ziffer 1.3.6 des Anhangs zur NIV einer fünfjährigen Kontrolle. Ausgenommen sind folgende Räumlichkeiten ausserhalb einer Klinik;
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